Gutachten stellt Verfüllung und Bebauung des Steinbruchs Kalkofen in Frage

Alzey (neu) – 11.07.2016 – Ein geotechnisches Gutachten zeigt Probleme auf, welche die geplante Verfüllung und Bebauung des Steinbruchs Kalkofen in Frage stellen könnten. Diese Verfüllung und nach Angaben des Investors vorgesehene Bebauung des Steinbruchs Kalkofen ist seit Jahren ein Konfliktthema. Die Grünen haben sich von Anfang an gegen dieses Projekt des Alzeyer Bauunternehmens Faber ausgesprochen (Dokumente auf dieser Seite und im Archiv).

Die von dem Vorhaben als Anlieger unmittelbar betroffene Familie Orsagh hat eine fachtechnische Stellungnahme des Instituts für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG (IfG), Limburg,in Auftrag gegeben. Diese Stellungnahme macht deutlich, dass die Verfüllung und Bebauung nicht ohne weiteres möglich ist.

Die GRÜNEN-Fraktion hat daher dem Stadtrat einen Antrag vorgelegt. Danach soll die Kreisverwaltung aufgefordert werden, dass die Fragen, die in der Stellungnahme des Büros Zirfas aufgezeigt werden, zu klären sind und diese Klärung dem Vorhabenträger Faber als Auflagen zu erteilen. Die Stellungnahme wurde den Sitzungsunterlagen beigefügt. Sie ist im Ratsinformationssystem der Stadt Alzey öffentlich zugänglich (https://alzey.more-rubin1.de/sitzungen_top.php – Im Sitzungskalender die Ratssitzung vom 11.07.2016 aufrufen; dort finden sich die Unterlagen unter TOP 7.4)

Auf Anfrage der GRÜNEN war Dr. Zirfas nach Alzey gekommen, um in der Stadtratssitzung sein Gutachten zu erläutern. Dazu war ein Antrag der GRÜNEN erforderlich, um Dr. Zirfas ein Rederecht als externem Sachverständiger zu ermöglichen. Der Antrag auf Rederecht wurde bei 6 Ja-, 14 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen (31 Stimmberechtigte) abgelehnt. Der Sachantrag der GRÜNEN wurde mit 2 Ja-, 26-Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.

 


Redebeitrag im Stadtrat:

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Alzey

Ratssitzung am 11.07. 2016

TOP: Bebauungsplan Nr. 19b „Am Kalkofen-Sonnenberg“ - Auflagen zur Verfüllung

 


Beschlussvorschlag

 


Der Stadtrat erwartet von der Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms dringend, dass diese den Fragestellungen, Feststellungen und Empfehlungen des Instituts für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG (IfG), Limburg, die diesem Antrag beigefügt sind (Fachtechnische Stellungnahme zum Projekt Bebauungsplan 19b „Am Kalkofen-Sonnenberg“ Alzey) folgt und diese dem Vorhabenträger des B-Planes Nr. 19b „Am Kalkofen-Sonnenberg“ kurzfristig im Nachtrag zu deren Klärung als zusätzliche Auflagen zur Baugenehmigung für eine Verfüllung erteilt.

 


Es handelt sich um technische Vorkehrungen zur Beweissicherung und ingenieurmäßigen Absicherung der vorgesehenen Maßnahmen im Plangebiet und um Empfehlungen in folgenden Bereichen:

 
Geologie – Hydrogeologie – Hydrologie - Geotechnik

 
Das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) hat die Ausführungen des IfG bestätigt und diesbezügliche Detailuntersuchungen gefordert.

Eventuell erforderliche technische Maßnahmen in den genannten Bereichen sind zu benennen und umzusetzen oder ggf. die faktische Undurchführbarkeit einer Verfüllung / Bebauung festzustellen.

 

 

Geologie

 
„Die geplante Auffüllung des ehemaligen Kalksteinbruchs bis zu einer Höhe von mehr als 20 m führt zu einer enormen Belastung des Untergrundes. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die mit Sicherheit vorhandenen, potentiellen Gleitflächen aktiviert werden.“

Im Rahmen eines – inzwischen durch die Bauaufsichtsbehörde reichlich spät auferlegten – Baugrundgutachtens soll bezüglich Rutschgefährdungen „talseits des Kalkbruchs eine Beobachtungskette aus Inklinometern (Neigungsmesser) im Sinne einer Beweissicherung“ eingerichtet werden. (1)

„Sollten sich Bewegungen zeigen, ist davon auszugehen, dass Hangsicherungsmaßnahmen mit extrem hohem spezialtiefbautechnischem Aufwand, bspw. in Form von Hangverdübelung, notwendig werden können.“ (S. 19)

 


Hydrogeologie

 
Eine hydrogeologische Detailerkundung zur Feststellung der Grundwasserführung liegt nicht vor. Diese sollte zwingend nachgeholt werden, wobei talseits Grundwassermessstellen einzurichten sind. (2)

„Im hydrogeologischen Gutachten sind sowohl die geologischen als auch die hydrogeologischen Verhältnisse des Standortes darzulegen und zu erläutern und die Einflüsse und Veränderungen aufzuzeigen, die sich durch die geplante Geländeaufschüttung ergeben können.“ (S. 19)

 


Hydrologie

 

Die Unwetterkatastrophen der letzten Monate haben vor Augen geführt, dass verheerende Schlammmuren auch in Gebieten aufgetreten sind, die bislang nicht als gefährdet gelten. (3)

 


„Der (...) Steinbruch bildet eine „Auffangwanne“, in welche dann über die relativ steilen Böschungen das Oberflächenwasser aus den Nachbarflächen verstärkt einfließen kann. Gegenwärtig ist infolge fehlender Detailerkundungen nicht bekannt, ob sich dieses Wasser im Sohlbereich des Steinbruchs aufstaut oder noch über Relikte des Kalksteins über dem wasserstauenden, tonigen Tertiär abfließen kann.“ (S. 16)

 


„Das Gefährdungspotential erscheint im vorliegenden Fall für das talseitig liegende Umfeld des ehemaligen Kalkbruchs Alzey gegeben, da die zur Verfüllung vorgesehenen Massen während einer möglichen Bautätigkeit oder auch danach noch nicht ausreichend konsolidiert sind, sodass hier ein natürlicher Widerstand gegen Abschwemmen bei zuströmenden, extremen Niederschlagsmengen vorliegen würde.“ (S. 21)

 


Geotechnik

 


Es steht laut IfG zu befürchten, dass aufgrund der Verfüllungskriterien kaum geeignete Materialien zu finden sein werden, welche die Stabilität einer Verfüllung gewährleisten würden. (4)

 


Durch die Verfüllhöhe von bis zu 20 m und die Eigenkonsolidierung des Verfüllmaterials sind laut IfG langfristig Setzungen des Verfüllmaterials zu erwarten– auch bei ordnungsgemäßer Verdichtung; Setzungen von bis zu 70 cm, die mindestens 10 Jahre andauern würden.

Die enormen Massen des Verfüllmaterials würden den Untergrund belasten. Dieser sei durch den Abbau des Kalksteins entlastet worden und habe sich gehoben. Durch erneute Belastung seien „geostatische Auflastsetzungen durch die Geländeauffüllungen“ (S. 24) in einer Größenordnung von 20 bis 40 cm zu befürchten. (5)

 


Damit wäre die notwendige Stabilität des Baugrundes weder für die unterirdische Infrastruktur (Kanalisation, Versorgungsleitungen) noch für die geplante Wohnbebauung gegeben. Diese Problematik ist durch entsprechende Fachgutachten zu klären.

 

 

Den Anliegern in der Robert Koch Straße ist die Möglichkeit einzuräumen, die geforderten Untersuchungen, Auswertungen und baubegleitenden Untersuchungen einzusehen.

 


Die Stadtverwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

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Begründung:

 


Da seitens der Behörden keinerlei Informationen zu den genannten Problemkreisen beim Bebauungsplan Kalkofen vorgelegen haben, wurde ersatzweise durch die direkt betroffene Anliegerfamilie Orsagh eine fachliche Stellungnahme beim IfG in Auftrag gegeben.

Mit den vom IfG geforderten Fachgutachten und Vorkehrungen sollen die technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des B-Planes dokumentiert werden. Nur daraus kann sich eine fundierte Einschätzung darüber ergeben, ob die vorgesehenen Maßnahmen im Plangebiet nicht nur grundsätzlich sondern auch tatsächlich mit einem vertretbaren zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind. Die Feststellungen des Büros Zirfas lassen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführbarkeit aufkommen. Das lässt vermuten, dass der Bebauungsplan funktionslos sein könnte.

 


Das IfG stellt abschließend fest:

„Durch das IfG wird dringend empfohlen, die Umsetzung der Baumaßnahme zumindest so lange zu unterbrechen, bis die entsprechenden fachlichen Gutachten mit technischen Aussagen und Lösungsvorgaben eine Fortsetzung der Baumaßnahme rechtfertigen.

Objektberatungen des IfG von vergleichbaren Objekten zeigen, dass Vieles mit enormem technischem Aufwand grundsätzlich möglich, die Wirtschaftlichkeit des Objektes dadurch jedoch mehr als fraglich sein kann.“ (S. 28)

 


Die Klärung dieser Fragen ist von erheblichem öffentlichen Interesse wie auch im Interesse des Vorhabenträgers. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat in einem Schreiben kürzlich die Ausführungen des IfG bestätigt und Detailuntersuchungen gefordert. Übrigens hat das LGB bereits 2012 und 2013 in Klartext die Prüfung der Hangstabilität verlangt. Warum wurde das drei, vier Jahre lang nicht beachtet? Erst jetzt, im Verlauf der juristischen Auseinandersetzung, nach der Stellungnahme des IfG wurde durch die Genehmigungsbehörde ein Baugrundgutachten als Auflage erteilt. Anlass war das genannte Schreiben des LGB.

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Die zentrale Frage ist: Kann der Vorhabenträger gewährleisten, dass unmittelbar nach Verfüllung des Steinbruchs tatsächlich bebaut werden kann und nicht nur grundsätzlich, wie es von den Behörden <heldenhaft> verlangt wird?

Oder könnte es sein, dass der Vorhabenträger nach erfolgreicher Verfüllung plötzlich verblüfft feststellt „Ei Dunnerwetter, jetzt hummer so gestampt un die Pampe setzt sich jo doch noch! Do kenne mer jo grad gar net druff baue!“ Dann hätten wir eine schicke Bauschuttdeponie vor der Nase. Wer würde da schon bauen? Der B-Plan wäre sicher funktionslos.

Die oben zitierten Feststellungen des Büros Zirfas lassen das als durchaus möglich erscheinen.

Deshalb wollen wir, dass das Gutachten Zirfas Punkt für Punkt abgearbeitet wird. Nur so können die Fragen geklärt werden.

 


Bei den Behörden ist immer nur die Rede davon, dass durch ein Bodengutachten grundsätzlich zu bestätigen sei, dass eine Verfüllung und anschließende Bebauung möglich ist. Das „grundsätzlich“ hat ja niemand in Zweifel gezogen, schon gar nicht das Institut Zirfas. Es geht aber um die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür und ob das tatsächlich umgesetzt werden kann.

Ein bemannter Raumflug zum Mars ist auch grundsätzlich möglich. Das war's dann aber auch schon fürs erste.

Die Auflage, die Frage grundsätzlich zu klären, ist also banal. Hier wird Augenwischerei betrieben. Und einen Satz im Schreiben des LGB sollte man sich vor Augen halten: „Der tatsächliche Umfang dieser Untersuchungen sollte jedoch unter Beachtung der oben genannten Hinweise und Empfehlungen vom beauftragten Baugrundgutachter festgelegt werden.“

 


Damit legt das LGB die eigenen fachlichen Aussagen schon wieder ad acta. Man geht einen Schritt vor und zwei zurück. Wir überlassen das alles dem Baugrundgutachter. Gaaanz toll!

 

Es darf aber nicht dem Investor überlassen bleiben, ob und welche Gutachten und Maßnahmen er gedenkt durchzuführen. Die Stadt Alzey ist nicht zuletzt durch die vertragsgemäße Übergabe der Erschließungsanlagen durch mögliche späte Schäden unmittelbar betroffen. Ganz zu schweigen von der Verantwortung für die Sicherheit des Plangebietes und der angrenzenden Gebiete.

Gegebenenfalls erforderliche technische Maßnahmen in den genannten Bereichen sind zu benennen und umzusetzen. Die tatsächliche Durchführbarkeit einer Verfüllung / Bebauung wäre im Detail zu prüfen und ggf. die tatsächliche Umsetzung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zu hinterfragen.

Die Befugnis zu Handeln liegt jetzt bei der Genehmigungsbehörde, zweifellos. Was die mit einem rechtlich unverbindlichen Ratsappell anfängt, sei dahin gestellt.

Aber der Stadtrat als Organ der politischen Willensbildung und Träger der kommunalen Bauleitplanung ist gefordert und berechtigt hierzu Position zu beziehen. Die Grundlegenden Informationen hat das Büro Zirfas vorgelegt. Sie kennen jetzt den Sachverhalt. Ziehen Sie Ihre Schlüsse daraus! Sie können etwas bewegen!

 (Detlev Neumann)

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Fußnoten:

1)

„Da derartige Untersuchungen und Berechnungen sehr aufwendig und gleichzeitig nur schwierig vollständig unter Berücksichtigung der komplizierten und komplexen Untergrundbedingungen durchgeführt werden können, wird aus Sicht das IfG zusätzlich angeregt, talseits des Kalkbruchs eine Beobachtungskette aus Inklinometern im Sinne einer Beweissicherung einzurichten. Es ist unbedingt erforderlich, diese Inklinometer vorlaufend zur Aufnahme jeglicher Auffüllungen durchzuführen, um gegebenenfalls latente Bewegungen erkennen und gegen zukünftige Veränderungen abgrenzen zu können.

Nur mit der geotechnischen Gesamtprognose zur Rutschungsgefährdung und den Kontrolleinrichtungen (Inklinometer) kann vermieden werden, dass Hangrutschungen die unterhalb des Steinbruchs liegenden Grundstücksflächen entlang der Robert Koch Straße beeinträchtigen und hier zu großen Schäden führen.

Sollten sich Bewegungen zeigen, ist davon auszugehen, dass Hangsicherungsmaßnahmen mit extrem hohem spezialtiefbautechnischem Aufwand, bspw. in Form von Hangverdübelung, notwendig werden können.“ (S. 18f.)

 


2)

„Da eine hydrogeologische Detailerkundung für den Projektstandort nicht vorliegt, sollte dies zwingend nachgeholt werden.

Im hydrogeologischen Gutachten sind sowohl die geologischen als auch die hydrogeologischen Verhältnisse des Standortes darzulegen und zu erläutern und die Einflüsse und Veränderungen aufzuzeigen, die sich durch die geplante Geländeaufschüttung ergeben können.

Im Zuge einer hydrogeologischen Aufnahme der gegenwärtigen Situation sollten zumindest talseits Grundwassermessstellen eingerichtet werden. Hierüber kann der aktuelle Zustand mit ausreichender Vorlaufzeit zu einer möglichen Aufnahme der Bautätigkeit dokumentiert werden. Im Zuge regelmäßiger, fortlaufender Beobachtungen der Grundwassermessstellen sind mögliche Veränderungen einwandfrei zu dokumentieren.“ (S. 19f.)

 


3)

„Das Gefährdungspotential erscheint im vorliegenden Fall für das talseitig liegende Umfeld des ehemaligen Kalkbruchs Alzey gegeben, da die zur Verfüllung vorgesehenen Massen während einer möglichen Bautätigkeit oder auch danach noch nicht ausreichend konsolidiert sind, sodass hier ein natürlicher Widerstand gegen Abschwemmen bei zuströmenden, extremen Niederschlagsmengen vorliegen würde.“ (S. 21)

 


„Gegenwärtig ist infolge fehlender Detailerkundungen nicht bekannt, ob sich dieses Wasser im Sohlbereich des Steinbruchs aufstaut oder noch über Relikte des Kalksteins über dem wasserstauenden, tonigen Tertiär abfließen kann.“ (S. 16)

 


4)

Ungeachtet dessen wird die durch die Behörde gestellte Vorgabe der Verfüllungskriterien (vgl. Textteil Punkt 1.10) dazu führen, dass kaum geeignete Materialien, vor allem mit bindiger Beschaffenheit, zu finden sein werden. Eine Aufbereitung. z.B. durch hydraulische Stabilisierung, erscheint wenig wirtschaftlich.

Rollige Materialien wären für den Einbau grundsätzlich, auch im Hinblick auf spätere Gründungen, besser geeignet, sind jedoch kaum technisch einwandfrei ausschließlich in statischen Verdichtungsverfahren einbaubar. (S. 23)

 


5)

Eine besondere Bedeutung hat bei den notwendigen Geländeauffüllungen von mehr als 20 m das Thema der Eigenkonsolidation.

Nach Literaturwerten betragen die Eigenkonsolidationsraten in Abhängigkeit von der Bodenzusammensetzung rd. l % bis 3 % der Auffüllhöhe. Auch die Konsolidationszeitraten sind von der spezifischen Bodenzusammensetzung abhängig.

Es ist leicht nachrechenbar, dass sich aus der Eigenkonsolidation, eine ordnungsgemäße Verdichtung natürlich vorausgesetzt, Setzungen bis zu etwa 70 cm im Maximum ergeben können.

Im Zuge des früheren Kalksteinabbruches ist es zu einer erheblichen Entlastung des Untergrundes gekommen. Diese Untergrundentlastung hat bei dem elastoplastischen Verhalten des basisbildenden Tons und Tonmergels zu nicht unerheblichen Entlastungshebungen im Zentimeter- bis Dezimeterbereich geführt. Die Isolinien der Entlastung reichen über den Steinbruch hinaus auch in das anschließende Wohngebiet.

Diese Erscheinungen sind nunmehr abgeklungen, erfahren aber eine Umkehrung, wenn das Areal wieder aufgefüllt werden sollte.

Die gesamten Auffüllstärken werden sich zwischen 0 m und etwas mehr als 20 m bewegen, sodass im Extremfall Flächendrücke von rd. 400 kN/m2 auftreten. Hieraus resultieren dann geostatische Auflastsetzungen durch die Geländeauffüllungen.

Maximale Setzungsbeträge werden vorsichtig in einer Größenordnung von 20 cm bis 40 cm abgeschätzt.

Besonders kritisch ist das Zeitsetzungsverhaiten der geostatischen Auflastsetzungen zu beurteilen.

Da der auftretende Porenwasserüberdruck in den tertiären Tonen nur sehr langsam abgebaut wird, werden diese Setzungen durchaus über mindestens 10 Jahre und mehr andauern. Vorbehaltlich weiterer, ergänzender geotechnischer Detailuntersuchungen erscheint die Problematik aus

Eigenkonsolidationssetzungen und geostatischen Auflastsetzungen als ein sehr kritischer Faktor, der die Umsetzung in ein Wohngebiet als stark gefährdet, wenn nicht sogar unmöglich erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass durch die großräumliche Setzungsmulde auch benachbarte Flächen nachteilig beeinträchtigt werden können.

Nicht nur, dass dadurch die Standsicherheit und Gebrauchssicherheit der geplanten Wohnbebauung gefährdet ist, bei den aufgeführten Verformungsbeträgen ist nach Erfahrung von vergleichbaren Objekten auch mit einem Aufreißen von wasserführenden Ent- und Versorgungsleitungen zu rechnen. Eine ungeregelte Wasserzufuhr in den Untergrund würde zu weiteren, starken Verformungen führen.

Hinzu kommt bei Leckagen in Abwasserleitungen die kritische und nicht zu duldende Umweltbelastung.“ (S. 23ff.)

 

 

 



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